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DOKUMENT 141203 | | Dr. Peter BLEUTGE, Rechtsanwalt Stellungnahme zum Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRModG) Hier: Art. 2 des Entwurfs: Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG) BT-Drucksache 15/1971 (Entwurf der vier Fraktionen) und BR-Drucksache 830/03 (Entwurf der Bundesregierung)
Stand: 12.12.2003 / TEIL 2
| | Fortsetzung: B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu § 8 (Grundsatz der Vergütung)
Der Entwurf beabsichtigt, bei Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern das Prinzip der Entschädigung durch das Prinzip der Vergütung zu ersetzten. In der Begründung (zu § 19, S. 164 und 223) kann man an zwei Stellen den durchaus begrüßenswerten Satz lesen, „dass sich der Entwurf an dem unter heutigen Verhältnissen vorherrschenden Leitbild des selbständig und hauptberuflich in dieser Eigenschaft tätigen Sachverständigen und Dolmetscher orientiert“. Dieser eigenen Vorgabe wird der Entwurf aber nicht gerecht. Die in § 9 ausgeworfenen Sätze liegen teilweise unter denjenigen, die die Sachverständigen nach geltender Rechtslage bekommen. Beispielsweise erhält ein hauptberuflicher Sachverständiger in den Bereichen Unfallursachen, Bauschäden, Maschinenschäden und Immobilienbewertung den Höchststundensatz plus einem Zuschlag von 50%, also einen Stundensatz von 78, €. Nach dem Gesetzentwurf werden diese Berufsgruppen der Stufe 6 zugeordnet und erhalten lediglich einen Stundensatz von 75, €. Eine Anpassung, die einen Zeitraum von 10 Jahren umfasst und zudem wieder 10 Jahre Bestand haben dürfte, sollte doch zumindest zu einer Erhöhung, nicht aber zu einer Absenkung der Stundensätze führen.
Es sollte, wie in den ersten JVEG-Entwürfen vorgesehen, lediglich drei Honorargruppen normiert werden, denen Stundensätzen von 72 Euro, 87,-Euro und 102 Euro zugeordnet werden. Sollte es jedoch bei den 10 Gruppierungen bleiben, sollte die Honorargruppe 1 bei 70 Euro beginnen und alle weiteren Gruppen im Fünfertakt nach oben verschoben werden, so dass die Gruppe 10 bei 115 Euro liegen würde. Diese Regelung entspräche exakt den Ergebnissen der beiden DIHK-Umfragen aus den Jahren 2000 und 2003.
Was nicht nachvollzogen werden kann, ist die Änderung der Rundungsvorschrift des geltenden § 3 Abs. 2 Satz 3 ZSEG. wonach die letzte, bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird. Angeblich soll es hier zu Missbräuchen gekommen sein und es sollen zu erwartende Missbräuche verhindert werden (vgl. Begründung zu § 8 Abs. 2 Satz 2 – S.222). Solche Missbräuche sind bisher weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung bekannt geworden. Missbräuche könnten allenfalls dadurch entstehen, dass die Zeitberechnung insgesamt oder die Stundenzahl für einzelne Arbeitsabschnitte unzulässigerweise erhöht oder aufgerundet werden. Dazu gibt es in der Tat Rechtsprechung. Dass aber bei der Gesamtabrechnung die letzte Stunde missbräuchlich aufgerundet sein soll, ist bisher nicht bekannt geworden. Deshalb wird die vorgeschlagene „Halbstundenaufrundung“ als kleinlich und als ein ungerechtfertigtes Misstrauen gegen die Ehrlichkeit der Sachverständigen betrachtet. Sie sollte gestrichen und durch die alte Regelung ersetzt werden. Zeugen können ja auch die letzte begonnene Stunde aufrunden (vgl. § 19 Abs. 2 S.2); weshalb werden Sachverständige und Zeugen unterschiedlich behandelt?
Die Reglung in § 8 Abs. 4 entspricht dem geltenden § 6 ZSEG. Es fragt sich, ob in dieser Bestimmung keine Inländerdiskriminierung zu sehen ist. Es muss auch die Frage erlaubt sein, ob eine solche bevorzugende Sonderegelung für die Sachverständigen aus den EU-Ländern mit europäischem Recht vereinbar ist.
Vorschläge: Die Aufrundung der Gesamtstundenzahl auf eine volle Stunde bleibt unverändert erhalten. Die Regelung des § 8 Abs. 4 sollte ersatzlos entfallen.
Zu § 9 (Honorar für die Leistung des Sachverständigen und Dolmetscher)
Das Entschädigungsprinzip soll durch das Prinzip einer leistungsgerechten Vergütung ersetzt werden. Zu diesem Zweck wird das System von Rahmenstundensätzen und prozentualen Erhöhungsmöglichkeiten auf Feststundensätze umgestellt. Gleichzeitig werden die Erhöhungsmöglichkeiten des geltenden § 3 Abs. 3 ZSEG (Berufszuschlag, Wissenschaftszuschlag und Zuschlag wegen Erwerbsverlustes) ersatzlos gestrichen. In der Honorartabelle werden zehn Vergütungskategorien eingerichtet, denen jeweils ein Feststundensatz zugeordnet wird. Gleichzeitig wird für einen Teil der Sachverständigen der Stundensatz in zeitnaher Betrachtung erhöht (Gruppen von 7 bis 10), für einen anderen Teil (beispielsweise die Gruppe 6) der Stundensatz aufgrund des niedrigen Feststundensatzes herabgesetzt.
Dieses neue Vergütungssystem, das sich an Feststunden orientiert und keine Zuschläge oder Abschläge mehr vorsieht, wird im Grundsatz (nicht in der Höhe und nicht in der Aufgliederung) nachdrücklich begrüßt. Ein solches System wurde auch von den Sachverständigen immer wieder gefordert, um eine leistungsgerechte Vergütung zu erreichen und überflüssige Streitigkeiten wegen des gerechten Stundensatzes im Einzelfall zu vermeiden. Feststundensätze sind, weil streitvermeidend, praktikabler als Rahmenstundensätze.
Die Kritik setzt mithin nicht am neuen Vergütungssystem, sondern an der Vielzahl der Gruppen und der zu geringen Höhe der Feststundensätze an. Die Benachteiligung einiger Sachverständigengruppen, die dadurch entsteht, dass die Feststundensätze in der Höhe, was die Kategorien 1 bis 6 angeht, nicht zeitnah festgesetzt werden und die Eingruppierung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche teilweise systemwidrig und fachlich nicht nachvollziehbar vorgenommen wurde, muss unbedingt beseitigt werden. Im Durchschnitt werden in diesen Bereichen die vom DIHK ermittelten tatsächlich im außergerichtlichen Bereich gezahlten Stundensätze um bis zu 25% unterschritten, so dass einige Sachverständige nach geltendem Recht höhere Stundensätze (78,-€) erhalten als nach neuem Recht (Gruppe 5: 70,- € und Gruppe 6: 75,- €).
Die optimale Lösung hätte darin bestanden, nur einen einzigen Stundensatz für alle Sachverständigen einzuführen. Dann hätte man sich den Ärger mit der Eingruppierung der einzelnen Tätigkeitsbereiche erspart. Nach dem nunmehr vorgeschlagenen System müssen Kostenbeamte und - bei Antrag auf gerichtliche Festsetzung - Richter darüber entscheiden, wenn Tätigkeiten in eine der 60 Kategorien eingeordnet oder wenn Tätigkeiten, die nicht in der Anlage 1 zu § 9 normiert sind, zugeordnet werden müssen. Diesen Streit könnte man dadurch vermeiden, dass man entweder alle denkbaren Sachverständigentätigkeiten auflistet und katalogisiert oder aber einen einheitlichen Stundensatz für alle Tätigkeiten einführt. Da die erste Alternative kaum möglich ist, bleibt als Ideallösung nur die zweite Alternative des Einheitsstundensatzes.
Die Umsetzung der Umfrage des DIHK aus dem Jahre 2000, auf die sich der Gesetzentwurf mehrfach beruft, hätte bei richtigerer Auslegung zu anderen Ergebnissen führen müssen, als dies nunmehr geschehen ist. Das betrifft sowohl die Stundensatzhöhe als auch die Eingruppierung der einzelnen gutachterlichen Tätigkeiten. So haben bei der damaligen Umfrage 83% aller befragten 2.400 Sachverständigen Stundensätze zwischen 140,-DM und 180,-DM angegeben. Danach müsste bei der Einführung von drei Berufskategorien die mittlere Kategorie mit einem Stundensatz von 155,-DM = 80 € angesetzt werden. Im Hinblick darauf, dass die Umfrage drei Jahre zurückliegt und die neuen Sätze nach Inkrafttreten wiederum zehn Jahre in Kraft bleiben werden, wird ein Stundensatz von 89 € für die mittleren Tätigkeitskategorien (Nrn. drei bis sechs der Tabelle in § 9) für gerechtfertigt gehalten. Das Ergebnis der zweiten DIHK-Umfrage aus dem Jahre 2003 rechtfertigt und stützt diese Forderung.
Der Stundensatz für die unterste Kategorie sollte bei der vorgeschlagenen „Dreierlösung“ bei 72 € angesetzt werden. Die DIHK-Umfrage hat hierzu ergeben, dass 15 Sachbereiche in einem Bereich zwischen 120,-DM und 140.-DM lagen und nur 7 Sachbereiche darunter. Unter Berücksichtigung der Einkommens- und Kostenentwicklung seit dem Jahre 2000 sollte für diese Kategorie ein Stundensatz von 140,- DM (72 €) festgesetzt werden. Andernfalls führt das neue Vergütungssystem zu der nicht akzeptablen Situation, dass ein Teil der Sachverständigen wegen des Wegfalls der Erhöhungsmöglichkeiten des § 3 Abs.3 ZSEG trotz Einführung der Vergütungsprinzips einen geringeren Stundensatz erhält als nach dem geltenden ZSEG.
Die oberste Kategorie sollte auf 102 € festgesetzt werden, was gerade noch akzeptabel wäre, weil nach der Umfrage des Jahres 2000 immerhin 20 Sachbereiche über diesem Limit lagen.
Vorbildlich ist die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs, wonach für eine Leistung auf einem Sachgebiet, das in keiner Honorargruppe genannt wird, die für eine vergleichbare Leistung im außergerichtlichen Bereich vereinbarten Stundensätze gelten sollen. Getrübt wird diese Regelung durch die Einschränkung „nach billigem Ermessen“. Allerdings bedeutet dies, dass Sachverständige, die einem der 60 Sachgebiete in der Anlage 1 zu § 9 zugeordnet werden können, benachteiligt werden, weil sie gerade nicht das Honorar erhalten, das im außergerichtlichen Bereich erzielbar ist. Da kann man den Sachverständigen nur raten, sich darum zu bemühen, dass ihr Sachgebiet nicht in der Anlage 1 zu § 9 verzeichnet wird. Dann wären sie nämlich besser gestellt, weil sie ohne Bindung an eine Eingruppierung den Stundensatz beanspruchen könnten, den sie tatsächlich im außergerichtlichen Bereich zu vereinbaren pflegen; zudem könnte man auf wirtschaftlichen Entwicklungen nach oben oder unten zeitnah reagieren. In diesem Zusammenhang wird angeregt die Einschränkung „nach billigem Ermessen“ in § 9 Abs.1 Satz 2 ersatzlos zu streichen, weil dieser unbestimmte Rechtsbegriff kaum konkretisierbar ist und wiederum zu erheblichen Auseinandersetzungen der Sachverständigen mit den Kostenbeamten und Gerichten führen dürfte.
Marktgerecht und praxisnah wäre eine Lösung, den § 9 Abs. 1 Satz 2 zu generalisier und ihn auf alle Sachbereiche auszudehnen. Die 60 Sachgebiete in der Anlage 1 zu § 9 könnte dann ersatzlos gestrichen werden und der Richter bestimmt bei Auftragsvergabe an den Sachverständigen die Höhe seines Stundensatzes. Diese Lösung böte zudem die Möglichkeit, Stundensätze jederzeit den Marktgegebenheiten anzupassen, was selbstverständlich auch zu einer Herabsetzung der Stundensätze führen müsste, wenn der Markt dies erfordert. Diese flexible Lösung wäre auch unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten dem Prinzip der Feststundensätze überlegen. Bliebe es bei den 10 Feststundensätzen für 60 Sachgebiete, wären die Sachverständigen mindestens wiederum 10 Jahre lang auf dieses System fixiert und die Gerichte könnten, selbst wenn sie wollten, keine höheren, marktgerechten, Stundensätzen gewähren. Da stellt sich nach einer gewissen Zeit erneut die Frage der Verfassungswidrigkeit.
Mit der Zuordnung in der Anlage zu § 9 und der Honorartabelle in § 9 verabschiedet sich der Entwurf ganz offensichtlich von einer Umsetzung des Anspruchs, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer marktgerecht zu vergüten. Zum einen werden die genannten Sachgebiete 20 % bis 30 % unter der durchschnittlichen Höhe der in den DIHK-Umfragen festgestellten Vergütungen zugeordnet, was teilweise zu einer Verschlechterung in Teilbereichen gegenüber der aktuellen Situation führt. So werden Sachverständige für die Bewertung von Immobilien und Sachverständige für Schäden an Gebäuden, die heute teilweise den Höchststundensatz von 78 € bei Gericht erhalten, künftig 3 € pro Stunde weniger bekommen, zusätzlich zu weiteren Kürzungen im Bereich des Aufwendungsersatzes. Hier verkehrt sich der Anspruch, die Stundensätze leistungsgerecht und nach dem Vorbilde des privaten Bereichs zu gestalten, in das Gegenteil, da sie sich weiter entfernen. Zum anderen werden willkürlich Momentaufnahmen des Marktes für voraussichtlich die nächsten zehn Jahre zementiert. Dies zeigt sich insbesondere an dem Sachgebiet Altlasten, das mit der Honorargruppe 3 nicht sachgerecht zugeordnet worden ist. Sachverständige für Altlasten gehören zu den hochqualifizierten Sachverständigen, die jedoch aktuell in einem derzeit nicht funktionierenden Markt ihre notwendigen Stundensätze nicht durchsetzen können. Dies wird sich mit einiger Sicherheit in absehbarer Zeit ändern, ohne dass eine Anpassung möglich ist. Umgekehrt gibt es auch Sachgebiete, die sich in demselben Zeitraum mit sinkenden Stundensätzen zufrieden geben werden müssen, dann ebenfalls ohne Auswirkung im gerichtlichen Bereich.
Aus diesen Gründen ist der Gedanke aus § 9 Abs. 1 Satz 3, die beauftragte Leistung nach den allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätzen einer Honorargruppe zuzuordnen, aufzunehmen und zum Prinzip zu erheben. Dabei sollte die Formulierung jedoch auf unbestimmte Rechtsbegriffe wie „nach billigem Ermessen" verzichten und sprachlich stringent gehalten werden.
Der Vorschlag für § 9 Abs. 1 Satz 2 lautet daher:
„Die Zuordnung der Leistung des Sachverständigen zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach den allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätzen.“
Der Teil von Satz 3 vor dem Semikolon entfällt dadurch ebenso ersatzlos wie der erste Teil der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1.
Zu einer größeren Unsicherheit führt dies dann nicht, wenn der Sachverständige die ausdrücklich begrüßte Möglichkeit nutzt, bereits bei Beauftragung die Honorargruppe durch den Richter festsetzen zu lassen. Bereits nach kurzer Zeit würde für alle wichtigen Zuordnungen eine ausreichende Übung bestehen, wobei in der Anfangsphase auf die vorliegenden Umfragen zurückgegriffen werden kann.
Nur soweit die Zuordnung einzelner Sachgebiete zu den Honorargruppen 1 bis 10 durch den ersten Teil der Anlage 1 zu § 9 Abs.1 nicht entfallen sollte, was jedoch als sachgerecht und praktikabel unbedingt notwendig ist, wird eine stärkere Zusammenfassung der Sachgebiete unter Oberbegriffe für erforderlich gehalten.
So ist die Untergliederung im Baubereich praxisfremd und unpraktikabel, insbesondere durch § 9 Abs. 1 Satz 4 auch sofort Grund für unnötigen Zuordnungsstreit. Die Schwierigkeiten in der Praxis werden sofort klar, wenn man sich vor Augen hält, wie z. B. Sachgebiete wie Ingenieurbau (Honorargruppe 4), Bauphysik (Honorargruppe 5) und Schäden an Gebäuden (Honorargruppe 6) gegeneinander abgegrenzt werden sollen. Zum Teil werden die Gutachten von denselben Sachverständigen (Schäden an Gebäuden als Oberbegriff für verschiedene Arten von Bauschäden) erstattet, deren persönlicher Stundensatz sich nicht nach dem beauftragten Teilbereich, sondern ihrer Qualifikation und ihren Vorhaltekosten richtet. Zum anderen werden höher qualifizierte bzw. anspruchsvollere Tätigkeiten (konstruktiver Ingenieurbau) schlechter vergütet. Jeder Bausachverständige wird aus diesem Grund versuchen, die höchste der Honorargruppen zu erreichen.
Weiterhin beinhaltet das Sachgebiet Erd- und Grundbau (Honorargruppe 3) unter anderem Gründungsgutachten, die ein hohes Maß an Spezialisierung und teilweise auch Technikeinsatz erfordern, dafür auch einen hohen wirtschaftlichen Wert besitzen, der am Markt entsprechend honoriert wird. Andererseits gibt es einzelne Leistungen im Sachgebiet Schäden an Gebäuden (Honorargruppe 6), die diesen Kriterien nicht unbedingt entsprechen. Hier kommt es für die Höhe des Stundensatzes darauf an, ob gleichwohl ein hochqualifizierter Sachverständiger mit entsprechendem Stundensatz beauftragt wird, oder sich der Auftraggeber mit weniger an Qualifikation und Stundensatz zufrieden gibt. Auch diese Fälle sind mit dem vorgenannten Vorschlag in der Praxis einfach lösbar, mit der festen Zuordnung über eine gesonderte Anlage dagegen systemwidrig festgelegt.
Ebenso wird eine genaue Abgrenzung beispielsweise zwischen Altlasten (Honorargruppe 3) und Immissionen (Honorargruppe 5) nicht sachgerecht sein, da es sich bei den Sachgebieten Altlasten und Bodenschutz sowie Immissionen um Teilbereiche des Umweltschutzes handelt und die Sachverständigen über vergleichbare Qualifikationen verfügen und vergleichbare Märkte bedienen. Hier sollte ebenfalls eine Obergruppe gebildet werden. Diese Beispiele lassen sich beliebig fortsetzen. So ist es sachlich auch nicht erklärbar, warum Heizungs- und Klimatechnik der Honorargruppe 4 zugeordnet sein soll, Kältetechnik dagegen der Honorargruppe 6 usw.
Erstaunlich und überraschend ist die Zuordnung von Sachgebieten in die oberen vier Honorargruppen (7 bis 10 = 80 bis 95 Euro). Hier wird nur jeweils ein Sachgebiet berücksichtigt, während die DIHK-Umfrage aus dem Jahre 2000 bereits damals festgestellt hatte, dass in mindestens 20 Sachbereichen Stundensätze von über 100,- € gezahlt wurden.
Vorschläge: Es wird ein einziger einheitlicher Stundensatz für alle Sachverständigen eingeführt, der bei 90 € angesiedelt werden könnte. Hilfsweise sollten nur drei Tätigkeitskategorien festgesetzt werden, denen folgende drei Feststundensätze zugeordnet werden: 72 €, 89 € und 102 €. Die darin nicht berücksichtigten Tätigkeiten werden, falls das Gericht entsprechende Gutachten benötigt, im Beweisbeschluss durch das Gericht einer der drei Kategorien zugeordnet. Sollte es jedoch bei den 10 Honorargruppen bleiben, sollte die Honorargruppe 1 bei 70 Euro beginnen und alle weiteren Gruppen im Fünfertakt nach oben verschoben werden, so dass die Gruppe 10 bei 115 Euro liegen würde. Diese Regelung entspräche exakt den Ergebnissen der beiden DIHK-Umfragen aus den Jahren 2000 und 2003. In § 9 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „nach billigem Ermessen“ ersatzlos gestrichen. Überlegenswert wäre schließlich der Vorschlag, das Prinzip der Stundenfestlegung im Einzelfall, dass für die Sachgebiete vorgesehen wird, die nicht in der Anlage zu § 9 genannt werden, zu generalisieren und die Tabelle in der Anlage zu § 9 ersatzlos zu streichen. Bleibt es jedoch bei der Sachgebietseinteilung mit Zuordnung zu 10 Feststundensätzen, sollten die 60 Sachbereiche besser unterteilt und praxisnäher zugeordnet werden.
Zu § 12 (Ersatz besonderer Aufwendungen)
§ 12 entspricht im Aufbau und Inhalt im Wesentlichen dem geltenden § 8 ZSEG. Allerdings wird in Abs. 1 eine Änderung dahingehend vorgenommen, dass die „üblichen Gemeinkosten“ nicht erstattet werden und nur die „aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten“ berücksichtigt werden sollen. Bedeutet das beispielsweise, dass künftig die Kosten für Porto und Telefon nicht mehr erstattet werden? In der Begründung findet sich zu dieser Änderung leider keine Erläuterung.
Änderungen gibt es weiter in Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2. In Abs. 1 Nr. 3 wird nicht mehr nach Seitenzahl, sondern nach Zahl der Anschläge abgerechnet. In Abs. 2 entfallen die Worte „bis zu“; es erfolgt allerdings eine Einschränkung dahingehend, dass für Hilfskräfte, die keine oder nur unwesentliche Gemeinkosten veranlassen, kein 15-prozentiger Zuschlag gewährt wird.
Die Beibehaltung des Regelungen des geltenden § 8 ZSEG wird mit Ausnahme des neuen Begriffs „aufgewendete notwendige besondere Kosten“ begrüßt und zwar insbesondere deshalb, weil in früheren Entwürfen vorgesehen war, dass die Kosten für Fotos und Reinschrift des Gutachtens im Stundensatz enthalten sein sollten. Kritisiert wird jedoch, dass keine Erhöhungen der verschiedenen Pauschalen vorgenommen wurden. Eine Anpassung an die Kostenentwicklung de letzten 10 Jahre sollte auch in diesen Bereichen stattfinden.
Die Neuregelung in § 12 Abs. 1 Nr. 3 wird positiv beurteilt, weil nunmehr die Sachverständigen auf jeder Seite des Gutachtens einen breiten Rand lassen können, ohne dass sie dadurch Kürzungen der Seitenzahl hinnehmen müssen. Es wird nicht mehr nach Seitenzahl, sondern nach der Zahl der Anschläge einschließlich Leerzeichen bezahlt. Dabei entspricht der Preis von 0,75 € je angefangener 1000 Anschläge ungefähr dem Preise einer herkömmlichen DIN A 4 – Seite mit 2.700 Anschlägen, wenn die Leeranschläge, wie in der Begründung ausgeführt, mitgerechnet werden. Bedauerlich bleibt jedoch, dass auch hier keine Kostenanhebung erfolgt ist. Im Übrigen sollte noch festgelegt werden, wie die Seiten zu vergüten sind, die lediglich technische Zeichnungen, Tabellen und Fotos, also keine zählbaren Zeichen enthalten.
Bei dem Kostenersatz für den Einsatz von Hilfskräften sollte eine Verbesserung im Gebührentatbestand vorgenommen werden. Der Sachverständige sollte nach eigenem sachgerechtem Ermessen jederzeit Hilfskräfte einsetzen dürfen und dafür den vollen Auslagenersatz ersetzt bekommen. Deshalb muss die Voraussetzung der „Notwendigkeit“ in Abs. 1 Nr. 1 ersatzlos gestrichen werden.
Der Einsatz von Hilfskräften sollte ohne Einschränkungen zugelassen werden. Nach geltendem Recht kann zwar der Sachverständige Hilfskräfte – Angestellte wie selbständige Dritte – zur Vorbereitung des Gutachtens einschalten und erhält dafür auch den dazu erforderlichen Kostenaufwand ersetzt. Dabei spielen die Stundensätze nach § 3 ZSEG (nunmehr § 9 JVEG) als Orientierungsmaßstab keine Rolle, so dass eine Begrenzung nach oben grundsätzlich nicht vom Gesetz vorgegeben wird. Kostenbeamte und Gerichte verlangen jedoch vom Sachverständigen in jedem Einzelfall den Nachweis, dass die Beauftragung der Hilfskraft im Einzelfall notwendig gewesen war. Sie verneinen die Notwendigkeit, wenn der Stundensatz für die Hilfskraft ebenso hoch wie der des Sachverständigen oder gar höher war. In diesen Fällen, so die Gerichte, hätte der Sachverständige das Zuarbeiten auch in eigener Person erledigen können. Außerdem müssten die Kosten der Hilfskraft stets unter denjenigen des Sachverständigen liegen.
Diese Rechtsauffassung wird weder dem Sinn und Zweck des geltenden § 8 Abs.1 noch der wirtschaftlichen Notwendigkeit gerecht. Kein Sachverständiger wird seine Hilfskräfte nur deshalb einsetzen, um Kosten zu vermehren. Vielmehr ist es in der arbeitsteiligen Berufswelt erforderlich, nicht alle anfallenden Arbeiten in eigener Person zu erbringen, sondern mit Angestellten oder Drittfirmen zusammenzuarbeiten. Der Auftrag kann auf diese Weise schneller erledigt werden. Angestellte Ingenieure haben heute in aller Regel einen Stundensatz, der über 50 Euro liegt. Nach der gesetzlichen Vorgabe, dass Aufwendungsersatz stets in voller Höhe geleistet wird, müssen diese Kosten dann auch bezahlt werden. Die Notwendigkeit des Einsatzes von Hilfskräften sollte der Sachverständige nach eigenem sachgerechtem Ermessen entscheiden können. Natürlich muss auch hier ein Missbrauch verhindert werden; ein Sachverständiger darf nicht einen Diplomingenieur zur Ortsbesichtigung mitnehmen, um eine Hilfe beim Festhalten der Messlatte zu haben.
Es ist zu begrüßen, dass der Zuschlag für den Einsatz von Hilfskräften nach Abs. 2 auf die einschränkenden Worte „bis zu“ verzichtet. In diesem Sinne bleibt es aber unverständlich, dass dann doch wieder ein unbestimmter Rechtsbegriff („unwesentlich“) benutzt wird.
Wichtig ist auch eine bereits früher angeregte Ergänzung in Abs. 1 Nr. 4. Einige Gerichte sind der Meinung, dass der Sachverständige Umsatzsteuer nur der Zeitvergütung, nicht aber dem Aufwendungs- und Auslagenersatz zuschlagen dürfe. Um diese Unklarheit und Ungerechtigkeit zu beseitigen sollte in Abs. 1 Nr. 4 zum Ausdruck gebracht werden, dass von der Umsatzsteuer auch die Aufwendungen und Auslagen erfasst werden. Wenn allerdings durch die Verwendung des Begriffs „Vergütung“ die gesamte in § 8 Abs. 1 genannte Aufzählung (Honorar, Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand und Ersatz sonstiger Aufwendungen nach §§ 7 und 12) gemeint ist, erübrigt sich diese Ausweitung des Wortlauts von § 12 Abs. 1 Nr. 4.
Vorschläge: Die ursprüngliche Eingangsfassung von § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wiederhergestellt, so dass auf die neuen Bezeichnung „notwendige besondere Kosten“ verzichtet wird. Die Pauschalen für Lichtbilder und Schreibgebühren werden erhöht. In der Bestimmung über die Aufwendungen für Hilfskräfte wird das Wort "notwendige" ersatzlos gestrichen; ergänzend wird normiert, dass die Einschaltung von Hilfskräften im sachgemäßen Ermessen des beauftragten Sachverständigen liegt. In Abs. 2 wird der letzte Halbsatz, der mit „es sei denn“ beginnt ersatzlos gestrichen. Die Umsatzsteuer in Abs. 1 Nr. 4 sollte nicht nur die Vergütung, sondern auch die besonderen Aufwendungen und Auslagen nach §§ 5 bis 7 und 12 erfassen.Es wird eine Verdeutlichung dahingehend vorgenommen, dass auch Porto und Telefon, soweit sie mit der Erstattung des konkreten Gutachtens in Zusammenhang stehen, in voller Höhe erstattet werden.
Hinweis: Die weiteren Stellungnahmen zu den §§ 13, 14 und 24 können hier derzeit nicht online gestellt werden.
C. Ergänzende Novellierungsvorschläge
1. Nutzungsentgelt für teure Geräte, Instrumente und technische Vorrichtungen
Für den Einsatz und die Nutzung von technischen Einrichtungen, teuren Prüfgeräten, Instrumenten, Maschinen, Laboreinrichtungen, Computerprogrammen u.ä. sollte ein besonderer Gebührentatbestand geschaffen werden. Die bisher in § 3 Abs. 2 ZSEG hierfür vorgesehene Stundensatzerhöhung ist ersatzlos weggefallen, was nicht gerechtfertigt ist. Begründung: Nach geltendem Recht (§ 3 Abs. 2 ZSEG) können solche Kosten durch eine Erhöhung des Stundensatzes ausgeglichen werden. Es fehlen aber konkrete Berechnungsmethoden. Im Übrigen sind diese Abnutzungskosten im Stundensatz dann nicht mehr darstellbar, wenn der Stundensatz bereits aus anderen Gründen zum Höchststundensatz geworden ist. Vorbild für die angeregte Neuregelung bietet der geltende § 17 a Abs. 4 (neuer § 23 Abs. 3 – 5 JVEG), wonach die Telekom schon heute den Einsatz von wertvollen Datenverarbeitungsanlagen und Überprüfungseinrichtungen kostenmäßig berücksichtigt bekommt. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, wieso der Sachverständigen den vollen Ersatz seiner Kosten für eine Nutzung eines Prüfgerätes im konkreten Gutachtenfall erstattet bekommt, wenn er eine wertvolle Einrichtung oder ein wertvolles Prüfgerät mietet, ihm die Kostenerstattung aber versagt bleibt, wenn er sein eigenes Gerät nutzt.
Vorschlag: Es wird eine Regelung zum Kostenersatz für die Nutzung von Prüfgeräten, Datenverarbeitungsanlagen, Instrumenten, Laboreinrichtungen u.ä. eingeführt, die im Grundsatz der in § 23 Abs. 3 bis 5 des Entwurfs vorgesehenen Telekom-Regelung entspricht. Die Höhe der Nutzungsgebühr könnte sich an den entsprechenden Mietkosten oder an den Abschreibungsmöglichkeiten orientieren.
2. Besonderer Gebührentatbestand für den sachverständigen Zeugen
Die sachverständigen Zeugen sollten wie Sachverständige bezahlt werden, wenn sie bei ihrer Vernehmung zu vorprozessualen Sachverständigentätigkeiten und Gutachten vernommen werden, und dabei nicht nur das bekunden, was sie sinnlich wahrgenommen haben, sondern auch gutachterliche Leistungen erbringen. Die entsprechende Rechtsprechung sollte aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit gesetzlich normiert werden. Die Gesetzentwürfe der Kostenrechtsreferenten hatten eine solche Regelung vorgesehen. In der Rechtsprechung hat sich bereits eine solche gebührenrechtliche Behandlung des sachverständigen Zeugen herausgebildet, so dass der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit einen entsprechenden Gebührentatbestand schaffen sollte.
Begründung: In der Fachliteratur wurde schon immer gefordert, den "sachverständigen Zeugen" wie einen Sachverständigen zu vergüten. Im geltenden § 5 Abs. 1 ZSEG gibt es bereits eine entsprechende Bestimmung für sachverständige Zeugen, die nach der Anlage zu § 5 bezahlt werden; die Regelung wurde in § 10 Abs. 1 JVEG unverändert übernommen. Für die übrigen Fälle, in denen der sachverständige Zeuge bei seiner Vernehmung nicht nur wiedergibt, was er sinnlich wahrgenommen hat, sondern zusätzlich auch gutachterliche Fragen beantwortet, sieht die Rechtsprechung ebenfalls eine Gleichstellung des sachverständigen Zeugen mit dem Sachverständigen vor. Es genügt eine einzige gutachterliche Antwort, um ihn für die gesamte Zeit seiner Vernehmung als Sachverständiger zu entschädigen, auch wenn er in der Ladung als sachverständiger Zeuge bezeichnet wurde. Eine Aufspaltung der Gebühren nach der Zeit, in der er als Zeuge tätig war und der Zeit, in der er gutachterliche Leistungen erbracht hat, erfolgt nicht.
Zur Rechtfertigung wird darauf hingewiesen, dass Sachverständige, die im Vorfeld eines Prozesses ein Privatgutachten erstattet haben, in zunehmenden Umfang als sachverständige Zeugen geladen werden, um auf diese Weise zu einem "billigen" Gutachter zu kommen und sich einen teuren Gerichtssachverständigen zu ersparen. Von den so geladenen Sachverständigen werden, ohne dass sie es merken, nicht nur Zeugenaussagen, sondern auch gutachterliche Tätigkeiten abverlangt. Bezahlt werden sie aber nur als Zeugen, wobei die selbständigen und freiberuflichen Sachverständigen lediglich den Mindestsatz der Zeugenentschädigung erhalten. Die Gerichte begründen diese Unterbezahlung mit dem Hinweis, Freiberufler und selbständige Freiberufler könnten die versäumte Arbeitszeit abends und an Wochenende wieder hereinholen.
Vorschlag: Es wird ein Gebührentatbestand folgenden Inhalts eingeführt: „Soweit ein sachverständiger Zeuge im Termin zu vorprozessualer Gutachtentätigkeit vernommen wird oder sonst gutachterliche Fragen beantworten muss, wird er wie ein Sachverständiger vergütet.“
3. Neue Vorschriften für die Fälle des Verlustes und der Kürzung von Vergütungsansprüchen (Text aus redaktionellen Gründen gekürzt)
Vorschlag: Es wird eine Regelung folgenden Inhalts eingeführt:
"Der Sachverständige verliert seinen Vergütungsanspruch, wenn er grob fahrlässig ein unbrauchbares Gutachten erstattet hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird oder ein Gutachten in den wesentlichen Teilen nicht persönlich ausgearbeitet hat. Die Vergütung kann gekürzt werden, wenn er grob fahrlässig den eingezahlten Kostenvorschuss um mehr als 25% überschritten hat."
4. Anpassungsregelung für die Zukunft
Das neue ZSEG benötigt eine zeitliche Begrenzung oder eine automatische Anknüpfung an eine Richtgröße, um der wirtschaftlichen Einkommens- und Kostenentwicklung in angemessenen Zeiträumen Rechnung tragen zu können. Erfahrungsgemäß werden auch die im Entwurf vorgesehenen Feststundensätze wiederum 10 Jahre Bestand haben, was spätestens nach vier oder fünf Jahren wiederum die Frage der Verfassungswidrigkeit aufwirft, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse im außergerichtlichen Bereich so entwickeln, dass sie mit der gewollten Vorgabe einer leistungsgerechten Vergütung im gerichtlichen Bereich nicht mehr deckungsgleich sind.
Begründung: Die Novellierungsintervalle lagen in der Vergangenheit meist bei zehn Jahren. Die Sachverständigen haben daher nicht wie fast alle anderen Berufe an der zwischenzeitlich stattgefundenen wirtschaftlichen Entwicklung teilnehmen können. Eine weitere Benachteiligung entstand dadurch, dass jedes Novellierungsverfahren mindesten zwei Jahre dauerte, so dass die im Referentenentwurf angesetzten Stundensätze und Auslagenpauschalen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits wieder überholt waren. Daher müssen die Novellierungsintervalle erheblich abgekürzt werden, um der jeweiligen wirtschaftlichen Entwicklung gerecht zu werden. Dieses Ziel kann entweder dadurch erreicht werden, dass die Geltungsdauer des Gesetzes zeitlich begrenzt wird - beispielsweise auf vier Jahre - oder dass die Gebührensätze an einen konkreten Index gekoppelt werden. Als Beispiel kann hier das Bestreben der Bundestagsabgeordneten gelten, die die Erhöhung ihrer Diäten an den Richtergehältern orientieren wollen. Keine Berufsgruppe in Deutschland gäbe sich damit zufrieden, wenn ihre Löhne und Gehälter nur alle zehn Jahre den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst würden. Die Regel ist vielmehr die jährliche Anpassung. Dieser Realität sollte der Gesetzgeber auch bei der Berufsgruppe der Sachverständigen Rechnung tragen, um seiner eigenen Vorgabe einer ständigen leistungsgerechten Vergütung der Gerichtssachverständigen gerecht zu werden.
Vorschlag: Einführung eines Zeitgesetzes auf vier Jahre oder Koppelung der Stundensätze und Auslagepauschalen an die Gehälter der Richter oder die Diäten der Abgeordneten.
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